JudikaturJustizRS0108820

RS0108820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2000

Erst die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG bietet die Grundlage dafür, daß der Richter alle nach dem erstatteten Parteienvorbringen auch in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe zu erörtern und die unvertretene Partei über alle möglichen Prozeßhandlungen (Prozeßerklärungen) zu belehren hat.

Entscheidungen
2