JudikaturJustizRS0108778

RS0108778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1997

Mit der funktionalen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und dem damit verbundenen Aufgabenkreis und Pflichtenkreis ist es grundsätzlich nicht vereinbar, außerhalb des laufenden Strafverfahrens (noch dazu öffentlich) Stellungnahmen mit prozeßrelevantem Sachbezug abzugeben. Dennoch ist nicht jedes Verhalten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, das sich darüber hinwegsetzt, vorweg zwangsläufig und ohne Rücksicht auf die Rahmenbedingungen des konkreten Falles geeignet, den Vorwurf einer den konventionskonformen Garantien eines fairen Verfahrens zuwiderlaufenden Parteilichkeit (oder wenigstens eines in dieser Richtung faßbaren Anscheines) zu rechtfertigen.