JudikaturJustizRS0108747

RS0108747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.