JudikaturJustizRS0108662

RS0108662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1997

Für Personen, die zwar an der Ausübung des amtwegigen Verbücherungszwangs nach § 28 LiegTeilG interessiert sind, aber keinen Berichtigungsanspruch iSd § 136 GBG geltend machen können, kommt kein Rekursrecht in Betracht, wenn das Gericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 28 LiegTeilG ablehnt oder ein solches Verfahren einstellt. Angefochten werden kann in einem Verfahren nach § 28 LiegTeilG überhaupt nur der bei sonstigem Zwang erteilte Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung, und zwar von der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahme richtet.