RS0108607 – OGH Rechtssatz
RS0108607 – OGH Rechtssatz
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Die Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 35 Abs 2 StPO), die nur die Erklärung enthält, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Beschlußfassung nach § 285 d StPO eigne, ist im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), wonach bloß aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt wird, nicht unschlüssig.