JudikaturJustizRS0108603

RS0108603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2021

Da die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein muß, ist die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes trotz der damit für die Gläubiger keineswegs von vornherein für immer ausgeschlossenen Verwertungsmöglichkeit bereits tatbildlich. Die Intabulierung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes mit Schädigungsvorsatz stellt aber ein strafrechtlich nicht gesondert anzulastendes Durchgangsstadium zur endgültigen Gläubigerbenachteiligung dar, wenn in der Folge die Liegenschaft an den aus dem Verbot Berechtigten veräußert wird.

Entscheidungen
2