RS0108553 – OGH Rechtssatz
RS0108553 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Berücksichtigung der polizeilichen Vormerkungen bewirkt weder eine Verletzung des Objektivitätsgebotes (§ 3 StPO) noch der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK), weil der Gerichtshof zweiter Instanz auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten ausdrücklich hingewiesen und die polizeilichen Vormerkungen lediglich zusätzlich und illustrativ zur Persönlichkeitsbeschreibung herangezogen hat.