RS0108468 – OGH Rechtssatz
RS0108468 – OGH Rechtssatz
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Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG wird nur über Antrag der Beklagten angewendet, die Beklagte ist für die sie im Falle der Scheidung treffende überwiegende Härte behauptungspflichtig und beweispflichtig.