JudikaturJustizRS0108385

RS0108385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2011

Unter Nutzen und Vorteil im Sinne des § 335 ABGB sind nur die gesetzlichen oder diejenigen höheren Zinsen zu verstehen, die der Empfänger des Geldes allenfalls durch eine bessere Kapitalanlage erzielt hätte (JBl 1969, 272).

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