JudikaturJustizRS0108350

RS0108350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2003

Gemäß § 181 Abs 4 StPO darf bloß eine bereits rechtzeitig anberaumte, aber wegen eines (nachträglich eingetretenen) unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses frustrierte Haftverhandlung auf die den Fristablauf folgenden drei Arbeitstage - mit dem Effekt einer entsprechenden Verlängerung auch der betreffenden Haftfrist - verlegt werden. Wurde hingegen die fristgerechte Anberaumung einer Haftverhandlung von vorneherein unterlassen, ist eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Diesfalls zwingen der Ablauf der Wirksamkeit des letzten Haftbeschlusses und das damit verbundene Ende der Haftfrist zur Enthaftung des Beschuldigten, und zwar unabhängig vom Gewicht seiner Tat und der Haftgründe.

Entscheidungen
3