RS0108271 – OGH Rechtssatz
RS0108271 – OGH Rechtssatz
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In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK.