RS0108242 – OGH Rechtssatz
RS0108242 – OGH Rechtssatz
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Ein Lehrherr, der einen noch nicht sechzehnjährigen Lehrling nur wenige Tage nach Beginn des Lehrverhältnisses auf einem Gerüst in mehr als vier Meter Höhe beschäftigt, verstößt kraß gegen die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche (BeschäftigungsV) und handelt daher grob fahrlässig, zumal ihm auch das Fehlen der vorgeschriebenen sicher begehbaren Zugänge ("Leitern, Leitergänge, Stiegen oder Laufbrücken"; § 46 Abs 11 der hier noch anwendbaren Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) bekannt war.