Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.999,36 (darin S 1.166,56 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind seit März 1992 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** B*****, Bezirksgericht W*****, bestehend aus dem Grundstück *****. Das Grundstück war ebenso wie die angrenzenden Grundstücke bereits im Februar 1990 von Dipl.Ing.S***** vermesse…
Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung von den Klägern erhobene Revision ist nicht berechtigt. Unter der Voraussetzung von § 418 Satz 3 ABGB vollzieht sich der Eigentumserwerb kraft Gesetzes schon durch die Bauführung, ohne daß es einer Aneignungshandlung oder bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes…