JudikaturJustizRS0108200

RS0108200 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2001

Es ist dem Zivilgericht nicht verwehrt, einen gegenüber dem Strafurteil zusätzlichen Umstand als Verschulden zu werten. Ein Verstoß gegen die materielle Rechtskraftwirkung des Strafurteils (vergleiche SZ 68/195) liegt in einem solchen Fall nicht vor.

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4