JudikaturJustizRS0108189

RS0108189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1997

Die §§ 184 f ABGB regeln erschöpfend den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft durch Gerichtsbeschluß. Dem leiblichen Kind steht in diesem Verfahren kein Antragsrecht zu; es kann sich daher nicht auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Annehmenden berufen.

Entscheidungen
2