RS0108154 – OGH Rechtssatz
RS0108154 – OGH Rechtssatz
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Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.