Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.248,64 S (darin 541,44 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Ad I.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad II.): Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 22.März 1994 kündigte die klagende Vermieterin dem bekla…
Rechtliche Beurteilung Die Aufkündigung der vom Beklagten gemieteten Wohnung kann nur dann als rechtswirksam erkannt werden, wenn die Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 lit d ZPO als Voraussetzung dafür gewahrt wurde; dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Hinterlegung der gerichtlichen Aufkündigung am 28.…