JudikaturJustizRS0108120

RS0108120 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1999

§ 2 Abs 1 Versammlungsgesetz (VslgG) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Durch die darin normierte Verpflichtung zur konkreten Anzeige einer Versammlung soll die Behörde unter anderem in die Lage versetzt werden, Vorkehrungen (Verkehrsumleitungen etc) zu treffen, um die mit der geplanten Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen (auch Vermögensnachteile für Personen) hintanzuhalten beziehungsweise zu mindern.

Entscheidungen
2