RS0108120 – OGH Rechtssatz
RS0108120 – OGH Rechtssatz
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§ 2 Abs 1 Versammlungsgesetz (VslgG) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Durch die darin normierte Verpflichtung zur konkreten Anzeige einer Versammlung soll die Behörde unter anderem in die Lage versetzt werden, Vorkehrungen (Verkehrsumleitungen etc) zu treffen, um die mit der geplanten Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen (auch Vermögensnachteile für Personen) hintanzuhalten beziehungsweise zu mindern.