JudikaturJustizRS0108034

RS0108034 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1997

Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Diese Bestimmung wird auf verbotene Verträge analog angewandt, wenn das Verschulden beider Teile gleich wiegt. Schiebt der Vertragspartner die Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder gegen die Möglichkeit der Leistung beiseite, um im eigenen Interesse zu einem Vertrag zu kommen, so ist er nicht schutzwürdig (hier: Notar vertraut auf die Behauptung einer Blinden, ohnehin zu sehen).