RS0107990 – OGH Rechtssatz
RS0107990 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Hypothekargläubiger ist bei Erlöschen der Schuld auch dann nicht persönlich zur Pfandrechtslöschung berechtigt, wenn sich der Liegenschaftseigentümer (Hypothekarschuldner) gegenüber nachrangigen Hypothekargläubigern zur Löschung des Pfandrechtes verpflichtet hat und diese Löschungsverpflichtung im Grundbuch angemerkt ist. Die ausschließliche Antragslegitimation steht dem Hypothekarschuldner zu.