JudikaturJustizRS0107990

RS0107990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2009

Der Hypothekargläubiger ist bei Erlöschen der Schuld auch dann nicht persönlich zur Pfandrechtslöschung berechtigt, wenn sich der Liegenschaftseigentümer (Hypothekarschuldner) gegenüber nachrangigen Hypothekargläubigern zur Löschung des Pfandrechtes verpflichtet hat und diese Löschungsverpflichtung im Grundbuch angemerkt ist. Die ausschließliche Antragslegitimation steht dem Hypothekarschuldner zu.

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