RS0107989 – OGH Rechtssatz
RS0107989 – OGH Rechtssatz
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Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des § 59 Abs 4 GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechtsansicht durch einen Umkehrschluss.