JudikaturJustizRS0107914

RS0107914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1997

Wird dem ausscheidenden Gesellschafter lediglich eine Schadloshaltung und Klagloshaltung beziehungsweise eine "Sicherstellung" gegen eine Inanspruchnahme angeboten, wird er damit nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit. Der Gesellschafter könnte nur durch Tilgung der in Frage kommenden Verbindlichkeiten oder durch Schuldentlassungserklärungen der betroffenen Gläubiger von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit werden. Eine Sicherstellung käme nur für nicht fällige Schulden in Betracht.