RS0107914 – OGH Rechtssatz
RS0107914 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird dem ausscheidenden Gesellschafter lediglich eine Schadloshaltung und Klagloshaltung beziehungsweise eine "Sicherstellung" gegen eine Inanspruchnahme angeboten, wird er damit nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit. Der Gesellschafter könnte nur durch Tilgung der in Frage kommenden Verbindlichkeiten oder durch Schuldentlassungserklärungen der betroffenen Gläubiger von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit werden. Eine Sicherstellung käme nur für nicht fällige Schulden in Betracht.