JudikaturJustizRS0107913

RS0107913 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2008

Ob die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof (BB 1986, 421) hat die Interessen der fortsetzungswilligen Gesellschafter jenen der an der Liquidation interessierten gegenübergestellt. Er hat eine Verpflichtung der an der Fortsetzung nicht interessierten Gesellschafter, aus der Gesellschaft auszuscheiden (um den Mitgesellschaftern deren Fortsetzung zu ermöglichen) aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nur unter der Voraussetzung bejaht, dass einerseits ein beachtliches wirtschaftliches Interesse der Mitgesellschafter an der Fortsetzung besteht und andererseits die berechtigten Interessen an der Liquidation zur Befreiung von Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteiles am Liquidationserlös erfüllt werden.

Entscheidungen
2