JudikaturJustizRS0107900

RS0107900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1997

Die sofortige Wirkung der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Generalversammlung der Gesellschafter kann mit einstweiliger Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG aufgeschoben werden. Durch diese wird die Vertretung der Gesellschaft materiell geändert, der neu bestellte Geschäftsführer ist nicht mehr vertretungsbefugt, der abberufene Geschäftsführer ist wieder und vorläufig vertretungsbefugt. Die Tatsache ist gemäß § 17 Abs 1 GmbHG zum Firmenbuch anzumelden.