JudikaturJustizRS0107807

RS0107807 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2018

Einkommen aus Kapitalvermögen liegt bei einem Kommanditisten nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit auf den bloßen Einsatz des Kommanditanteiles beschränkt. Ist der Kommanditist jedoch auch (hier: alleiniger) Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementär der Kommanditgesellschaft ist, und nimmt er als solcher wesentlichen Einfluß auf den Fortgang der Geschäfte, so bildet der Gewinn aus seiner Stellung als Kommanditist ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen der § 253 b, 253 c ASVG (idS auch 10 ObS 342/91, SSV-NF 6/40).

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