JudikaturJustizRS0107778

RS0107778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2004

Ein Arzneimittel wird zum Verkauf bereitgehalten, wenn die Erfüllung eines Kaufvertrages durch tatsächliche Übergabe ohne besondere weitere Maßnahme möglich ist. Dies ist dann zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Arzneimittel zwar angekündigt wird, der Verkäufer aber (noch) keine Verfügungsgewalt - etwa weil das Arzneimittel erst importiert werden muß - hat.

Entscheidungen
2