JudikaturJustizRS0107756

RS0107756 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1997

§ 662 ABGB bezeichnet das Vermächtnis einer fremden Sache, "die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört", als wirkungslos. Daraus ergibt sich aber, daß Legate - aber auch Sublegate - wirksam sind, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars (Welser in Rummel**2 Rz 2 zu § 662; Weiß in Klang**2 662). Dabei kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Erbserklärung an. Ob auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (so Welser aaO Rz 2 zu § 662), oder auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung (so Weiß aaO 559 und Miet 22.840) abzustellen ist, kann hier dahingestellt bleiben.