JudikaturJustizRS0107699

RS0107699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1999

Der betreibende Gläubiger kann noch im Meistbotsverteilungsverfahren den urkundlichen Nachweis erbringen, daß die betriebene Forderung mit der durch ein konkursfestes Absonderungsrecht besicherten Forderung identisch ist und daher nicht erst durch die Exekutionsbewilligung ein Absonderungsrecht erworben wurde, auf das § 12 Abs 1 KO anwendbar wäre.

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2