Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der nunmehrige Beklagte brachte gegen den nunmehrigen Kläger am 30.6.1993 zu 2 C 1506/93m des Erstgerichtes eine Besitzstörungsklage ein, weil dieser ihn im ruhigen Besitz von Liegepritschen und des Zuganges zu diesen Liegepritschen gestört habe. Der Besitzstörungskläger habe …
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Unterlassungsanspruch, gegen den der Verpflichtete und nunmehrige Kläger Einwendungen gemäß § 35 EO erhebt, resultiert auf einem im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß. Dieser Exekutionstitel beruht auf der Feststellung, …