Spruch Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).…
Text Begründung: Die Klägerin (geboren 1948) ist das uneheliche Kind des Fritz E***** sen. (gestorben am 28.5.1956). Dessen Unterhaltsverpflichtung ging gemäß § 171 ABGB in der damals gültigen Fassung auf den Nachlaß über. Erben waren der Sohn Friedrich Egger (geboren 1922) und die Witwe. Die beiden Er…
Rechtliche Beurteilung Seit 1.1.1978 ist die Vererblichkeit von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen bezüglich ehelicher und unehelicher Kinder in der Bestimmung des § 142 ABGB (idF des BGBl 1977/403) geregelt. Die Klägerin ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen wegen unverschuldeten Verlustes ihrer …