JudikaturJustizRS0107520

RS0107520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2007

Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich dabei um Entgelt für früher erbrachte Leistungen.

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