JudikaturJustizRS0107492

RS0107492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2015

Dass das Tragen einer Brille mit einem undurchsichtigen Glas in der Öffentlichkeit keineswegs Abscheu oder Abneigung erweckt, ist notorisch. Zahlreiche Menschen mit Leidenszuständen oder Verletzungen an einem Auge sind auf solche Hilfsmittel angewiesen und nehmen am öffentlichen Leben teil, ohne dass dadurch ein abweisliches Verhalten der Mitmenschen veranlasst würde oder sie sonst Nachteile im gesellschaftlichen Leben in Kauf nehmen müssten.

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