Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund durchzuführen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrens…
Text Begründung: Der Kläger begehrt restliches Honorar für seine rechtsfreundliche Vertretung der Beklagten im Verfahren des ASG Wien 8 Cga 51/96v in der Höhe von S 2.641 sA. Die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gründet er auf § 94 Abs 2 JN. Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil d…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, weil zur Anwendbarkeit des § 94 Abs 2 JN im arbeitsgerichtlichen Verfahren seit Inkrafttreten des ASGG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Der Rekurs ist auch berechtigt. Zum Unterschied von den bisher für Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte der Sozi…