RS0107364 – OGH Rechtssatz
RS0107364 – OGH Rechtssatz
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War ein (Schrift )Sachverständiger vom Gericht lediglich mit der Mitwirkung an der Befunderhebung (Abnahme von Schriftproben) betraut worden, so liegt auch dann kein Anschein der Befangenheit dieses Experten vor, wenn er zuvor als Gutachter wegen Befangenheit enthoben worden war, weil er in der selben Sache ein Privatgutachten erstattet hatte.