RS0107318 – OGH Rechtssatz
RS0107318 – OGH Rechtssatz
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Die in der "Grundrechtsbeschwerde" relevierte überlange Verfahrensdauer könnte fallbezogen allenfalls einen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB darstellen. Die vom Erstgericht beschlossene Ausscheidung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchsfakten gemäß § 57 StGB, die Straffestsetzung für diese Straftaten, die Rückleitung des Verfahrens bezüglich der kassierten Schuldsprüche an den Untersuchungsrichter und die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge sind prozessuale Vorgänge, die mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz einer Geltendmachung im Wege einer Grundrechtsbeschwerde unzugänglich sind.