RS0107312 – OGH Rechtssatz
RS0107312 – OGH Rechtssatz
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Eine Verabredung zur Begehung eines zumindest in groben Umrissen bestimmten, in § 277 Abs 1 StGB genannten Komplottdeliktes kann seiner Rechtsnatur als (zufolge der besonderen Gefährlichkeit der verabredeten Delikte bereits mit Strafe bedrohten) Vorbereitungshandlung die Strafbarkeit der verabredungsgemäß durchgeführten Tat keinesfalls zum Wegfall bringen. Vielmehr wird § 277 Abs 1 StGB durch die Ausführung oder den Versuch der verabredeten Tat verdrängt.