JudikaturJustizRS0107310

RS0107310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1999

Das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB wird durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt; jedes Bandenmitglied, welches die projektierten Straftaten verübt hat, haftet demnach sowohl für das betreffende Delikt als auch für Bandenbildung (echte Konkurrenz).

Entscheidungen
3