JudikaturJustizRS0107302

RS0107302 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2008

Abgrenzung: Während § 156 StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.

Entscheidungen
2