RS0107294 – OGH Rechtssatz
RS0107294 – OGH Rechtssatz
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Die Feststellung, wonach eine Waage zum Abwiegen der tataktuellen Suchtgifte verwendet wurde, reicht zur abschließenden Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen, die eine besondere Beschaffenheit des Gegenstandes erfordern, welche die Maßnahme geboten erscheinen läßt, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Leukauf/Steininger Komm3 § 26 RN 3 f), nicht aus.