JudikaturJustizRS0107278

RS0107278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2019

Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungen
18