JudikaturJustizRS0107239

RS0107239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 2016

Diese Bestimmung knüpft die Bindungswirkung des Vorprozesses im Regressprozess des Arbeitnehmers daran, dass der Arbeitgeber im Vorprozeß die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs hatte oder gehabt hätte. War der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer gleichberechtigte Prozesshauptpartei im Vorprozess, erübrigt sich eine nach § 3 Abs 1 DHG erforderliche gesonderte Streitverkündung. § 48 ASGG.

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