JudikaturJustizRS0107229

RS0107229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2020

Es genügt, dass der Kläger die Tatsachen in solcher Weise anführt, dass sein Anspruch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Den aus diesen Tatsachen abzuleitenden Rechtssatz muss er nicht angeben. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Klagsanspruch gerechtfertigt und aus den Klagsbehauptungen ableitbar ist, darüber entscheidet nicht die vom Kläger gewählte juristische Qualifikation, sondern das sich aus ihnen ergebende, vom Gericht unabhängig von der Ansicht der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis.

Entscheidungen
31