RS0107118 – OGH Rechtssatz
RS0107118 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für Mehrheitsbeschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft bestehen inhaltliche Schranken: Sie dürfen nicht in den "Kernbereich" der Gesellschafterstellung eingreifen und weder gegen zwingende Normen noch gegen die guten Sitten verstoßen. Eine weitere Schranke besteht im Gleichbehandlungsgrundsatz und in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sowie im Verbot der willkürlichen, die Minderheit schädigende Verfolgung von Eigeninteressen.