JudikaturJustizRS0107086

RS0107086 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2021

Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Beurteilungsmaßstab ist hiebei das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Ein solcher wäre im Falle eines krankheitsbedingten Berufswechsels bemüht, sein Recht auf vorzeitigen Austritt (oder Kündigung unter ausdrücklichem Hinweis auf den Austrittsgrund) zu wahren und sich damit den Anspruch auf die Abfertigung zu sichern.

Entscheidungen
7