JudikaturJustizRS0107013

RS0107013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1997

Waren mehrere Ausführungshandlungen von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung ein und desselben Verbrechens bei Identität des Angriffsobjektes gerichtet, sodaß rechtlich nur eine einzige Straftat vorliegt, so vermag in einem solchen Fall die absolute Untauglichkeit einer von mehreren Ausführungshandlungen bzw der Ausführung unmittelbar vorangehender Handlungen die Strafbarkeit des Deliktsversuchs nicht auszuschließen.