JudikaturJustizRS0106998

RS0106998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

Diese Bestimmung ist dahin zu lesen, als ob sie lauten würde: "Begehrt der Kläger nur einen Teil einer ihm zustehenden Kapitalsforderung....". Rechnet der Kläger mit einem Teil seiner Kapitalsforderung gegen eine Gegenforderung des Beklagten auf, dann steht sie ihm nicht mehr zu, weshalb § 55 Abs 3 JN nicht anwendbar ist.

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