Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 24.581,26 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 4.096,88 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Inhaber der am 25.8.1994 angemeldeten und seit 16.12.1994 geschützten Marke AT 155 815: Die Marke ist (ua) für die Klassen 25 (Oberbekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) und 26 (Abzeichen [Kennzeichen und Embleme] aus textilen Materialien; Kleiderbrosc…
Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil noch keine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt besteht; sie ist aber nicht berechtigt. Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, daß das Emblem ein Freizeichen sei. Die interessierten Verkehrskreis…