JudikaturJustizRS0106985

RS0106985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2018

Die Verlängerung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist in § 402 Abs 1 EO nicht ausdrücklich angeführt. Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidungen
7