JudikaturJustizRS0106938

RS0106938 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2024

Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist Exekutionsvoraussetzung. Es fehlt nicht schon dann, wenn der Drittschuldner im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat.

Entscheidungen
7