RS0106876 – OGH Rechtssatz
RS0106876 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Wettbewerbsbeschränkung, die Handelsbeeinträchtigung und die Spürbarkeit sind in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, ihrer Zwecke und Wirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung des kumulativen Effekts etwa bestehender Parallelverträge zu prüfen. Ist der Markteinfluß mit Rücksicht auf die schwache Marktstellung der Beteiligten nur geringfügig, fällt die Vereinbarung nicht unter die Vorschrift des Art 85 Abs 1 EGV.